BGS-Hündin Fanny bei der Arbeit

SATZUNG DES MANTRAILING WÜRZBURG E.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen Mantrailing Würzburg e.V.

(2) Er hat den Sitz in Würzburg.

(3) Er ist unter der Nummer VR 200758 in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Gerichtsstand ist Würzburg.

 

 § 2 Vereinszweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports in der Sparte Mantrailing (Personensuche) sowie einer einheitlichen Ausbildung von HundesportlerInnen und Hunden. Der Satzungszweck wird erreicht durch Förderung der Gesundheit durch Sport, der Verständigung zwischen Mensch und Hund durch artgerechte Auslastung, des Tierschutzes und der Tierseuchenprävention.

 

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

- art- und tierschutzgerechte Ausbildung des Hundes

- sportliche und körperliche Ertüchtigung des Hundeführers im Freien

- Heranführen und Förderung der Mitglieder an den Hundesport Mantrailing

- Veranstalten von Seminaren, Fortbildungen und Kursen rund um das Thema Mantrailing, aber auch anderen Themen rund um den Hund (z.B. Erste-Hilfe-am-Hund Kursen)

- Aus- und Fortbildung geeigneter Mitglieder zu Helfern, Trainern etc.

- Teilnahme an Messen und ähnlichen Veranstaltungen, um das Thema Personensuche einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen

- Werbung für die Ziele des Vereines durch Wort, Schrift und Bild

- die Förderung und Unterstützung der Rettungshundearbeit

- die Förderung, Verbreitung und Unterstützung des Tierschutzgedankens

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

 

(2) Der Verein hat jugendliche Mitglieder, ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Danach gelten sie als ordentliche Mitglieder. Kinder unter 18 Jahren, Ehepartner, Partner innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie mit einem ordentlichen Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner können auf Antrag im Rahmen einer Familienmitgliedschaft Mitglieder des Vereins Mantrailing Würzburg e.V.  werden, sofern das Hauptmitglied ordentliches Mitglied des Vereins ist.

 

(3) Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Die Satzung des Mantrailing Würzburg e.V., sowie die bestehenden Ordnungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. 

 

(4) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme gilt als rechtsgültig wirksam, wenn der Jahresbeitrag dem Vereinskonto gutgeschrieben ist. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags hat der Antragsteller keinen Begründungsanspruch. 

 

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Kalendermonaten.

 

(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

(1) Antrags- und stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, sie haben alle die gleichen Rechte und Pflichten. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins Mantrailing Würzburg sowie die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu wahren.

 

(2) Die Tätigkeit aller Mitglieder ist ehrenamtlich. Die durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein unmittelbar entstandenen Auslagen können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten erstattet werden. Die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein haben die Mitglieder fristgerecht zu erfüllen.

 

(3) Hunde, die am Übungsbetrieb teilnehmen, müssen haftpflichtversichert und geimpft sein. Neben den Belangen des Tierschutzes haben die Mitglieder bei Erkrankung ihres Hundes bzw. bei begründetem Verdacht die seuchenpolizeilichen Bestimmungen zu beachten. Die Haftung der Vereinsmitglieder gegenüber Dritten ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

§ 6 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 § 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern: dem/r 1. Vorsitzenden, dem/r 2. Vorsitzenden, dem/r Kassenwart. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in jeweils einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen und befindet über deren Teilnahmeberechtigung bei Vorstandssitzungen. Ebenfalls entscheidet er mit einfacher Mehrheit über Mitgliedsbeitragsbefreiungen, Ehrungen, Auszeichnungen und bestehen von Prüfungen.

 

(4) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Eine Einladung in digitaler Form (E-Mail, Chat) ist zulässig. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2 Mitglieder anwesend sind.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, digital oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, digital oder fernmündlich erklären. Schriftlich, digital oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

(8) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 § 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine Einladung in digitaler Form (E-Mail) ist zulässig. Es gilt das Absendedatum der E-Mail.

 

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

 

a) Aufgaben des Vereins,

b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

c) Beteiligung an Gesellschaften,

d) Aufnahme von Darlehen,

e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

f)  Mitgliedsbeiträge,

g) Satzungsänderungen,

h) Auflösung des Vereins.

 

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 10 Satzungsänderung

 

(1) Für Satzungsänderungen ist eine zweidrittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Ausgleich etwaiger Verbindlichkeiten, der Rettungshundestaffel der Freiwilligen Feuerwehr Steinmark e.V. zu, die dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Aktuelle Fassung vom 18.09.2022